Abschied
braucht
Individu­ali­tät
und Vorsorge

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Vorkehrungen mit Ihrer Bestattungsvorsorge treffen

Geben Sie sich und Ihrer Familie Sicherheit

Auf den ersten Blick ist es vielleicht etwas befremdlich, sich mit der eigenen Bestattung auseinanderzusetzen. Spätestens aber auf den zweiten ist es für immer mehr Menschen eine wichtige, vorrausschauende Entscheidung. Bei Ihrer Mirbach Bestattungsvorsorge können Sie weit mehr als nur die Art der Beisetzung für Ihre letzte Reise planen. Von der Dekoration und den Ablauf der Trauerfeier über die Musik und den Trauerdruck bis hin zur Bestattungsart und zu persönlichen Grabbeigaben – wir halten all Ihre Vorstellungen verbindlich für Sie fest. Damit bleiben Sie selbstbestimmt bis zum Schluss und nehmen Ihrer Familie eine große emotionale Last ab. Ganz nebenbei fühlt es sich auch einfach gut an, vorbereitet zu sein und alles geregelt zu wissen. Haben Sie jetzt schon erste Ideen zu Ihrer Beerdigung? Erzählen Sie uns gleich davon, wir beraten Sie kompetent.

Bestattungsvorsorge finanzieren

Sichern Sie Ihre Wünsche und Ihre Familie auch finanziell ab

Das Treundhandkonto

Damit Ihre Vorstellungen später auch umgesetzt und Ihre Familie nicht mit den Kosten belastet wird, beraten wir Sie auch zur finanziellen Absicherung Ihrer Wünsche. Eine Möglichkeit ist ein Konto bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG. Das Konto ist zweckgebunden und dadurch sicher vor dem Zugriff Dritter, wie etwa dem Sozialamt.

Die Sterbegeldversicherung

Das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur bietet Ihnen in Kooperation mit der Nürnberger Versicherung  eine Sterbegeldversicherung mit günstigen Monatsraten sowie vollem Versicherungsschutz nach nur 1,5 Jahren. Sie werden bis zum 80. Lebensjahr ohne Gesundheitsfragen aufgenommen. Ob Treuhandkonto oder Sterbegeldversicherung – gemeinsam mit Ihnen finden  wir heraus, welche Art der finanziellen Absicherung für Sie am besten passt.

Bestattungs­­wünsche notieren

Nutzen Sie unser Online-Formular für Ihre Vorsorge­­planung

Unser Online-Vorsorgeformular soll Ihnen dabei helfen, sich erste Gedanken zu Ihrer Bestattungsvorsorge zu machen. Sie können es für die eigenen Unterlagen ausdrucken oder direkt an uns senden, damit wir Sie im persönlichen Gespräch ausführlich zu Ihren Wünschen beraten können.

Meine Bestattungswünsche
Falls Sie eine Beerdigung auf einem bestimmten Friedhof wünschen, geben Sie diesen hier an.

Testament & Co. schreiben

Erfahren Sie, wie Sie Ihren letzten Willen festhalten

Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie an dieser Stelle lediglich allgemeine Informationen von uns erhalten. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen weder eine Rechtsberatung ersetzen noch die jeweiligen besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles berücksichtigen. Wenn Sie eine konkrete Rechtsberatung wünschen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt oder Notar zu wenden.

In Ihrem Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Vermögen und Besitz im Todesfall geschehen soll. Es gibt zwei Möglichkeiten ein rechts­kräftiges Testament zu verfassen: Zum einen das „eigenhändige Testament“. Es muss vom Testierenden hand­schriftlich auf Papier nieder­geschrieben werden, sollte Ort und Datum enthalten und muss Ihre persönliche Unterschrift mit vollem Vor- und Nachnamen tragen. Die Alternative ist das „notarielle Testament“, das von einem Notar beurkundet wird. Selbst­verständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen.

Sofern Sie nicht durch ein Testament Ihre Erben bestimmt haben, legt der Gesetzgeber eine Erben­reihenfolge fest: Erben erster Ordnung sind Kinder, Ehepartner und Enkel. In einer Zugewinn­gemeinschaft erbt der Ehe­partner mindestens die Hälfte. Die andere Hälfte wird unter den ehelichen, nicht ehelichen und adoptierten Kindern bzw., falls diese nicht mehr leben, unter deren Kindern zu jeweils gleichen Teilen aufgeteilt. Erben zweiter Ordnung sind Eltern, Geschwister und deren Kinder. Sie erben nur dann, wenn es keine direkten Nachkommen des Erblassers gibt. Gibt es auch keine Erben zweiter Ordnung, geht das Vermögen an die Erben dritter Ordnung – die Großeltern, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen.

Broschüre Erben und Vererben

Mit einer Vorsorge­vollmacht beauftragen Sie eine Person Ihres Vertrauens, stellvertretend für Sie sämtliche oder einzelne festgelegte Entscheidungen zu treffen und Verträge abzuschließen oder zu kündigen, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Für bestimmte Geschäfte, insbesondere Grundstücks­geschäfte, ist eine notarielle Vorsorge­vollmacht notwendig, für andere Vermögens­geschäfte, insbesondere Bank­geschäfte aller Art, zumindest eine schriftliche Vollmacht. Abschließend sollte eine Vorsorge­vollmacht immer mit einer Patienten­verfügung kombiniert werden, um auch gesund­heitliche Aspekte zu klären.

Mit einer Patienten­verfügung treffen Sie Vorsorge für den Fall, dass Sie eines Tages nicht mehr in der Lage sein sollten, Entscheidungen über Ihre medizinische Behandlung zu treffen. Sie dient dazu, Ihrem behandelnden Arzt Anhalts­punkte dafür zu geben, welche ärztliche Behandlung Sie unter welchen Bedingungen wünschen oder ablehnen. Eine solche Patienten­verfügung kann mit einer notariellen Vorsorge­vollmacht verbunden, aber auch isoliert und privat­schriftlich erstellt werden.

Broschüre Patientenverfügung

In einem Vorsorge­vertrag können Sie von der Bestattungsart über den Ort der Beisetzung und das Sarg- und / oder Urnen­modell bis zum Ablauf der Trauerfeier viele individuelle Details festhalten. Wichtig: Ihre Angehörigen müssen von diesem Vertrag Kenntnis haben! Mit einem Vorsorge­vertrag entlasten Sie Ihre Angehörigen aber nicht nur emotional. Er bietet Ihrer Familie auch finanzielle Absicherung, denn Sie können ihn mit einer Einmal­zahlung auf ein Treuhand­konto oder einer regel­mäßigen oder einmaligen Zahlung in eine Sterbegeld­versicherung kombinieren. In einem persönlichen Gespräch informieren wir Sie gerne näher über dieses Thema.

Ähnlich wie bei der Vorsorge­voll­macht legen Sie in der Betreuungs­ver­fügung fest, wer Entscheidungen für Sie treffen darf, wenn Sie selbst hierzu nicht mehr in der Lage sind. Die in der Betreuungs­ver­fügung bestimmte Person wird jedoch nur in dem Fall und in dem Umfang tätig, der von einem Gericht bestimmt wird. Sie wird gerichtlich überwacht und kann, wenn sie sich als ungeeignet erweist, durch eine andere Person ersetzt werden. In der Betreuungs­ver­fügung können allerdings Sie auch festlegen, wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll.

Broschüre Betreuungsverfügung

Da ich mich sehr gut beraten fühlte, auch das Preis-Leistungsverhältnis stimmte, habe ich Sie auch schon weiterempfohlen.

(Kundenstimme)

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